Rundfunkbeitrag: Viele Fragen – wenige Antworten

Dass Radiohörer und Fernsehschauer für ihr Vergnügen/ihre Unterhaltung/ihre Informationen eine Gebühr bezahlen müssen, versteht sich von selbst.
Denn Die-Geiz-ist-Geil-Mentalität ist zwar populär, ich persönlich kann ihr wenig bis nichts abgewissen (zum Beispiel, wenn Autoren meinen, ich solle sie eine Stunde lang professionell und honorarfrei beraten). Deshalb bezahle ich auch klaglos meinen Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Geb+hr), habe allerdings bei der Einführung gleich ein Schreiben an die ARD geschickt, das darauf aufmerksam macht, dass ich die Gebühren vorbehaltlich bezahle – weil nicht bekannt war, ob Art und Weise der Rundfunkgebühr und deren Eintreibung überhaupt rechtens ist. Mittlerweile gibt es allerdings ein Urteil des EU-Gericht, das besagt, der Rundfunkbeitrag sei rechtens.

franz titelbildAuch Dr. Michael Franz ist – sofern ich ihn nicht falsch verstehe – nicht grundsätzlich dagegen, was ihm aber absolut nicht passt, ist die Art und Weise und die Begründung, mit der die Zwangsgebühr eingezogen wird. Darüber hat er ein Buch verfasst.

Ich persönlich kann zum Beispiel auch nicht nachvollziehen, dass ein Haushalt, in dem sich nachweisbar weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät befindet, zur Kasse gebeten wird. Da muss also jemand für etwas bezahlen, das er es gar nicht nutzt – weil er es gar nicht besitzt. Für mich ist das nicht nachvollziehbar: Ich bezahle schließlich auch keine KFZ-Versicherung, wenn ich kein Auto besitze/fahre …

Apropos Auto – ich kann ebenfalls nicht nachvollziehen, dass ich zusätzliche Rundfunkgebühren bezahlen soll, nur weil ich ein Auto fahre. Ob da ein Radio drin ist oder nicht, spielt auch keine Rolle. Ich fahre ein Auto, also wird von meinem Konto ein Betrag abgebucht – für eine Leistung, die ich definitiv nicht nutze, weil in meinem Auto lediglich einen CD-Player eingebaut ist.

Alles in allem: Das Thema Rundfunkbeitrag ist ein leidiges Thema, und Michael Franz hat in seinem Buch ausführlich darüber geschrieben. Er hat viele Fragen gestellt – sich selbst und an die zuständigen Behörden. Nachvollziehbare, geschweige denn konkrete Antworten hat er nicht bekommen. Sofern er überhaupt Antworten bekommen hat. Meist wurden nur – in typischem Behördendeutsch – an den Haaren herbeigezogene Argumente und ausweichende Erklärungen präsentiert, die kein normaler Mensch versteht, geschweige denn inhaltlich nachvollziehen kann.

Alles in allem ist die rigide (man könnte sagen: unverschämte) Art und Weise, wie der Rundfunkbeitrag eingezogen bzw. eingetrieben wird, äußerst fragwürdig. Ob sie rechtens ist, ist in den Augen des Autors immer noch nicht eindeutig und zufriedenstellend geklärt.

Warum? Das hat der Autor in seinem Buch ausführlich erläutert. Hier ein kleiner Auszug:

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Problemstellung
Die einzelne Rundfunkanstalt nennt als Rechtsgrundlage ihres Handelns stets und nur den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Diese Rechtsgrundlagen bestehen wortwörtlich resp inhaltlich bundesweit einheitlich. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) ist ein Vertrag zwischen den Bundesländern. Er regelt letztlich ausschließlich interne Angelegenheiten, greift also nicht wirklich in die Beziehungen zum Bürger ein. Er enthält jedoch Regelungen, die den Beitragszahler mittelbar betreffen, und er enthält die Beitragshöhe, warum auch immer, und das trifft indirekt unmittelbar.

[…]

Die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitragssatzung (meW: RBSatz), ist von der einzelnen Rundfunkanstalt gefasst. Über die Anstalten betrachtet, soweit ich es sehen konnte, unterscheiden sich die Satzungen in Aufbau und Ausführung, wobei es Länder gibt, die identisch gesatzt haben, sodass es wohl letztlich nur zwei oder drei Fassungen gibt. Sie sind einheitlich in dem Sinne, dass sie in die Beziehungen zum Bürger eingreifen, inhaltlich identisch und erheblich. Hier liegt eine der Satzungen zugrunde, sie ist willkürlich ausgewählt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist ebenfalls ein Vertrag zwischen den Bundesländern. Er greift ebenso erheblich in die Beziehungen zum Bürger ein, ist in allen Bundesländern identisch und steht letztlich im Zentrum der Betrachtungen. Der RBStV trat zum Januar 2013 in Kraft. Alle Bescheide davor ergingen über die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die hier nicht behandelt wird. Der RBStV und die beiden übrigen Rechtsgrundlagen sind letztlich also nur für Jene von Bedeutung, die nach diesem Datum innerhalb Deutschlands umgezogen, ihre erste Wohnung oder wieder eine eigene bezogen haben resp das eine oder andere vorhaben und noch keine Gebühren- resp Beitragszahler sind. An der Stelle weise ich doch auf drei Arbeiten hin, die ich aber – wie andere Arbeiten zum Thema ebenfalls – nicht gelesen habe. Zum einen auf Erfolgreich gegen den Rundfunkbeitrag 2013, Bernd Höcker, 2011, zum anderen auf Fernsehsteuer verfassungswidrig, Pedro Rosso, 2016. Die eine Arbeit ist vor dem Inkrafttreten des RBStV geschrieben, praktische Erfahrungen konnten also nicht einfließen.

[…]

Eine Botschaft erscheint noch als wichtig, ganz im Sinne der Titelwahl, es geht hier nicht um die Sender, die es in der Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt, denn ich gehöre durchaus zu Jenen, die bei aller gut begründbaren Kritik in der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt selbst einen erhaltenswerten Wert sehen, in so mancher Hinsicht. Es geht mir hier also ausschließlich um das System der Finanzierung dieses Rundfunks, nebenbei sicher auch um Kosten und um das eine oder andere weitere Nebenbei, aber eben nicht um die Einrichtung an sich, wiewohl eine Änderung der Finanzierung, sollte es tatsächlich einmal dazu kommen, Einfluss auf die Sender und ihre Organisation haben dürfte/sollte.


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Beiträge zum Thema:
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Ein Kommentar

  1. Zu dem Kommentar erlaube ich mir ein Wort, als der Autor.

    Das EU-Urteil ist bekannt, und auch im Buch behandelt. Es besagt, dass ein „Erhebung“ nicht gegen europäisches Recht verstösst, die Erhebung.

    Es sagt nicht, dass die Anspruchsgrundlagen, die von den Rundfunkanstalten benannt werden, nicht gegen Recht verstossen. Es sagt auch nicht, dass es sich bei diesen um jeweils ein Gesetz handelt.

    So, jedenfalls , lese ich das Urteil.

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